Das Wichtigste im Blick
- Unterhalt ist bis zum aktuellen Höchstbetrag als Sonderausgabe (Realsplitting) oder außergewöhnliche Belastung absetzbar.
- Für das Realsplitting als Sonderausgabe ist zwingend die Zustimmung des Ex-Partners (Anlage U) erforderlich.
- Ohne Zustimmung bleibt nur der Abzug als außergewöhnliche Belastung, wobei eigene Einkünfte des Ex-Partners angerechnet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?
Trennungsunterhalt wird für den Zeitraum zwischen der räumlichen Trennung und der rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Nachehelicher Unterhalt beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Steuerlich werden beide Formen weitgehend gleich behandelt, allerdings ist die Unterscheidung für die zivilrechtliche Verpflichtung und die Dauer der Zahlungen relevant.
Obwohl die Begriffe unterschiedlich sind, gelten für die steuerliche Absetzbarkeit identische Prinzipien. Du musst dich entscheiden, ob du die Zahlungen als Sonderausgaben (begrenztes Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastungen geltend machst. Wichtig ist, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht, sei es durch Gesetz, eine notarielle Vereinbarung oder ein Gerichtsurteil.
Beispiel: Sabine und Torsten trennen sich im Januar. Bis zur Scheidung im November zahlt Torsten Trennungsunterhalt. Ab Dezember zahlt er nachehelichen Unterhalt. Beide Summen kann er in der Steuererklärung für das laufende Jahr angeben.
Wie setze ich Unterhalt als Sonderausgaben ab (Realsplitting)?
Das sogenannte Realsplitting erlaubt dir, Unterhaltszahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag wie Sonderausgaben abzuziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger des Unterhalts zustimmt, da er die Zahlungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern muss. Dieses Vorgehen lohnt sich meistens dann, wenn du deutlich besser verdienst als dein Ex-Partner.
Der abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Zusätzlich kannst du die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Partners absetzen, wenn du diese übernimmst. Da der Empfänger durch die Versteuerung Nachteile haben kann, verpflichtest du dich zivilrechtlich oft dazu, diesen steuerlichen Nachteil auszugleichen (Nachteilsausgleich).
Beispiel: Michael verdient 60.000 Euro, seine Ex-Frau hat kein eigenes Einkommen. Er zahlt ihr 10.000 Euro Unterhalt. Durch das Realsplitting senkt Michael sein zu versteuerndes Einkommen um 10.000 Euro. Da die 10.000 Euro bei seiner Ex-Frau unterhalb des Grundfreibetrags liegen und sie kein eigenes Einkommen hat, muss sie keine Steuern zahlen.
Für das Realsplitting benötigst du das Formular „Anlage U“. Dieses müssen beide Partner unterschreiben und beim Finanzamt einreichen.
Was mache ich, wenn der Ex-Partner dem Realsplitting nicht zustimmt?
Ohne die Zustimmung deines Ex-Partners zum Realsplitting kannst du Unterhaltszahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. In diesem Fall ist keine Unterschrift auf der Anlage U nötig, allerdings gelten strengere Anrechnungsregeln bezüglich der eigenen Einkünfte des Empfängers. Der Gesetzgeber sieht diesen Weg als Auffanglösung vor, wenn das Realsplitting nicht möglich ist.
Der Höchstbetrag entspricht auch hier dem Grundfreibetrag. Der entscheidende Nachteil ist jedoch, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über einen geringen Anrechnungsfreibetrag hinausgehen, direkt von deinem abzugsfähigen Betrag abgezogen werden. Verdient dein Ex-Partner also selbst Geld, schmilzt dein Steuervorteil schnell komplett dahin.
Welche Einkommensgrenzen gelten für den Abzug als außergewöhnliche Belastung?
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig ist und nur geringe eigene Einkünfte hat. Sobald die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person den anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro pro Jahr überschreiten, wird jeder weitere Euro von deinem abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag abgezogen.
Zu den anzurechnenden Bezügen gehören nicht nur steuerpflichtige Einkünfte wie Arbeitslohn, sondern auch steuerfreie Einnahmen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder BAföG. Hat dein Ex-Partner also einen normalen Vollzeitjob, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Regel rechnerisch nicht mehr möglich, da der Kürzungsbetrag den Unterhaltshöchstbetrag aufzehrt.
Um dir die Entscheidung zu erleichtern, wann welcher Weg sinnvoll ist, hilft diese Übersicht:
Vergleich der Abzugsmöglichkeiten
| Kriterium | Sonderausgaben (Realsplitting) | Außergewöhnliche Belastung |
|---|
| Zustimmung Ex-Partner | Zwingend erforderlich (Anlage U) | Nicht erforderlich |
| Versteuerung beim Empfänger | Ja, als sonstige Einkünfte | Nein, steuerfrei |
| Einkommen des Empfängers | Spielt für den Abzug keine Rolle | Wird angerechnet (kürzt den Abzug) |
| Sinnvoll wenn... | Zahler viel verdient, Empfänger wenig | Empfänger kaum eigenes Einkommen hat & Zustimmung verweigert |
Wo trage ich die Zahlungen in der Steuererklärung ein?
Für das Realsplitting trägst du die Zahlungen in der „Anlage Sonderausgaben“ im Bereich der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ein. Wählst du den Weg über die außergewöhnlichen Belastungen, ist die „Anlage Unterhalt“ das richtige Formular für deine Angaben. Moderne Steuersoftware wie WISO Steuer führt dich per Abfrage automatisch zur passenden Eingabemaske.
Du musst dich für ein Kalenderjahr auf eine Methode festlegen. Es ist nicht möglich, einen Teil der Summe als Sonderausgaben und den Rest als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Prüfe daher vorher genau, welche Variante unter dem Strich die höhere Steuererstattung bringt, und vergiss nicht die Nachweise für die Zahlungen bereitzuhalten.