Das Wichtigste im Blick
- Deinen Arbeitslohn trägst du in Anlage N ein, die gesetzliche Rente in Anlage R.
- Für das Gehalt gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, für die Rente der Werbungskosten-Pauschbetrag.
- Dein Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und bleibt lebenslang unverändert steuerfrei.
In welche Anlagen gehören Arbeitslohn und Rente?
Dein Gehalt aus der Beschäftigung trägst du in die Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein. Die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören hingegen in die Anlage R. Beide Einkunftsarten werden vom Finanzamt getrennt erfasst und anschließend für die Berechnung der Einkommensteuer zusammengefasst.
Du erhältst für deinen Arbeitslohn nach Ablauf des Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung von deinem Arbeitgeber. Deine Rentenbeträge kannst du der Rentenbezugsmitteilung entnehmen, die dir die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage zuschickt. Wenn du dir das manuelle Abtippen sparen möchtest, hilft dir eine Steuersoftware. Mit einem Programm wie WISO Steuer lassen sich diese Daten oft automatisch über den Steuer-Abruf vom Finanzamt in die Erklärung eintragen. So vermeidest du Übertragungsfehler und sparst wertvolle Zeit.
Wie werden die beiden Einkunftsarten steuerlich behandelt?
Das Finanzamt besteuert deinen Arbeitslohn in der Regel in voller Höhe, abzüglich deiner tatsächlichen Werbungskosten oder des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Bei der gesetzlichen Rente unterliegt hingegen nur der sogenannte Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Der verbleibende prozentuale Anteil gilt als persönlicher Rentenfreibetrag und bleibt lebenslang komplett steuerfrei.
Der steuerfreie Teil der Rente wird im Jahr nach dem Renteneintritt als fester Eurobetrag berechnet. Dieser Betrag ändert sich in den Folgejahren nicht mehr, auch wenn deine Rente durch jährliche Anpassungen steigt. Die regelmäßigen Rentenerhöhungen sind demnach in voller Höhe steuerpflichtig. Die Höhe des anfänglichen Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr, in dem du in Rente gegangen bist. Wurde bereits vorher eine Rente gezahlt, ist der Beginn dieser ausschlaggebend.
Besteuerungsanteil der Rente nach Eintrittsjahr
| Renteneintrittsjahr | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil |
|---|
| 2022 | 82 % | 18 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
Welche Pauschbeträge kannst du bei Rente und Gehalt nutzen?
Für deinen Arbeitslohn zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro ab, sofern du keine höheren Werbungskosten nachweist. Für die gesetzliche Rente gilt ein separater Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, der ebenfalls ohne weitere Nachweise direkt von deinen steuerpflichtigen Renteneinkünften abgezogen wird.
Du kannst für beide Einkunftsarten auch höhere tatsächliche Kosten absetzen, wenn du diese belegen kannst. Diese Ausgaben dürfen jedoch nicht vermischt werden. Ausgaben für deinen täglichen Arbeitsweg zählen zwingend zur Anlage N. Kosten für eine steuerliche Rentenberatung oder spezielle Gewerkschaftsbeiträge für Rentner gehören hingegen in die Anlage R.
Beispiel: Du hast Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 1.500 Euro. Diese trägst du in Anlage N ein, da sie den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Für die Rente hattest du keine Ausgaben; hier berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Pauschbetrag von 102 Euro.
Welche typischen Fehler solltest du bei der Angabe vermeiden?
Ein häufiger Fehler ist das Verwechseln der Anlagen für die jeweiligen Einkünfte oder das versehentliche Eintragen eines Minijobs. Zudem vergessen viele Steuerpflichtige, die Werbungskosten strikt nach den beiden Einnahmequellen zu trennen, was zu unnötigen Rückfragen oder Streichungen durch das zuständige Finanzamt führen kann.
Achte besonders auf diese Punkte, wenn du Rente und Gehalt beziehst:
- Minijobs richtig behandeln: Wenn dein Nebenjob als pauschal versteuerter 538-Euro-Minijob abgerechnet wird, darf dieser gar nicht in der Einkommensteuererklärung auftauchen. Gleichzeitig sind auch keine Ausgaben dafür absetzbar.
- Werbungskosten trennen: Trage Ausgaben exakt bei der Einkunftsart ein, durch die sie wirtschaftlich entstanden sind.
- Steuernachzahlungen einplanen: Da auf die gesetzliche Rente keine monatliche Lohnsteuer einbehalten wird, führt das zusätzliche Gehalt in der Steuererklärung häufig zu Nachzahlungen. Das Finanzamt setzt in solchen Fällen oft vierteljährliche Vorauszahlungen für die Zukunft fest.