Muss ich meine Abfindung in der Steuererklärung angeben?
Wenn du deinen Job verlierst und eine Abfindung erhältst, stellt sich schnell die Frage nach der korrekten Versteuerung. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2025 behält…
Zum ArtikelVeröffentlicht am 23.04.2026
Aktualisiert am 15.06.2026
Wenn du neben deiner Rente noch arbeiten gehst, beziehst du Einkünfte aus zwei verschiedenen Quellen. Das wirkt sich unmittelbar auf deine Steuererklärung aus, da für beide Einnahmen unterschiedliche steuerliche Regeln gelten. Hier erfährst du, in welche Anlagen du diese Einkünfte eintragen musst und worauf du bei den Freibeträgen achten solltest.
Dein Gehalt aus der Beschäftigung trägst du in die Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein. Die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören hingegen in die Anlage R. Beide Einkunftsarten werden vom Finanzamt getrennt erfasst und anschließend für die Berechnung der Einkommensteuer zusammengefasst.
Du erhältst für deinen Arbeitslohn nach Ablauf des Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung von deinem Arbeitgeber. Deine Rentenbeträge kannst du der Rentenbezugsmitteilung entnehmen, die dir die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage zuschickt. Wenn du dir das manuelle Abtippen sparen möchtest, hilft dir eine Steuersoftware. Mit einem Programm wie WISO Steuer lassen sich diese Daten oft automatisch über den Steuer-Abruf vom Finanzamt in die Erklärung eintragen. So vermeidest du Übertragungsfehler und sparst wertvolle Zeit.
Das Finanzamt besteuert deinen Arbeitslohn in der Regel in voller Höhe, abzüglich deiner tatsächlichen Werbungskosten oder des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Bei der gesetzlichen Rente unterliegt hingegen nur der sogenannte Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Der verbleibende prozentuale Anteil gilt als persönlicher Rentenfreibetrag und bleibt lebenslang komplett steuerfrei.
Der steuerfreie Teil der Rente wird im Jahr nach dem Renteneintritt als fester Eurobetrag berechnet. Dieser Betrag ändert sich in den Folgejahren nicht mehr, auch wenn deine Rente durch jährliche Anpassungen steigt. Die regelmäßigen Rentenerhöhungen sind demnach in voller Höhe steuerpflichtig. Die Höhe des anfänglichen Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr, in dem du in Rente gegangen bist. Wurde bereits vorher eine Rente gezahlt, ist der Beginn dieser ausschlaggebend.
| Renteneintrittsjahr | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| 2022 | 82 % | 18 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
Für deinen Arbeitslohn zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro ab, sofern du keine höheren Werbungskosten nachweist. Für die gesetzliche Rente gilt ein separater Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, der ebenfalls ohne weitere Nachweise direkt von deinen steuerpflichtigen Renteneinkünften abgezogen wird.
Du kannst für beide Einkunftsarten auch höhere tatsächliche Kosten absetzen, wenn du diese belegen kannst. Diese Ausgaben dürfen jedoch nicht vermischt werden. Ausgaben für deinen täglichen Arbeitsweg zählen zwingend zur Anlage N. Kosten für eine steuerliche Rentenberatung oder spezielle Gewerkschaftsbeiträge für Rentner gehören hingegen in die Anlage R.
Beispiel: Du hast Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 1.500 Euro. Diese trägst du in Anlage N ein, da sie den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Für die Rente hattest du keine Ausgaben; hier berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Pauschbetrag von 102 Euro.
Ein häufiger Fehler ist das Verwechseln der Anlagen für die jeweiligen Einkünfte oder das versehentliche Eintragen eines Minijobs. Zudem vergessen viele Steuerpflichtige, die Werbungskosten strikt nach den beiden Einnahmequellen zu trennen, was zu unnötigen Rückfragen oder Streichungen durch das zuständige Finanzamt führen kann.
Achte besonders auf diese Punkte, wenn du Rente und Gehalt beziehst:
Ja, wenn du neben der Rente noch auf reguläre Lohnsteuerklasse arbeitest, bist du in den allermeisten Fällen zur Abgabe verpflichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn deine gesamten steuerpflichtigen Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen.
Einen klassischen Minijob auf 538-Euro-Basis musst du in der Steuererklärung überhaupt nicht angeben. Diese Einnahmen werden bereits von deinem Arbeitgeber pauschal versteuert und erhöhen dein persönliches steuerpflichtiges Einkommen nicht.
Ja, du kannst sowohl für deinen Arbeitslohn als auch für deine Renteneinkünfte Werbungskosten geltend machen. Diese Ausgaben müssen jedoch strikt nach der jeweiligen Einkunftsart getrennt und in die Anlage N sowie die Anlage R eingetragen werden.
Die bereits gezahlte Lohnsteuer aus deinem Angestelltenverhältnis wird auf deine gesamte festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Eine separate, unterjährige Lohnsteuer für die gesetzliche Rente gibt es nicht, weshalb es bei der Zusammenrechnung beider Einkünfte oft zu Nachzahlungen kommt.
Ja, der Altersentlastungsbetrag mindert deine Steuerlast auf den Arbeitslohn, sofern du im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet hast. Für die gesetzliche Rente wird dieser Betrag jedoch nicht gewährt, da diese bereits durch den individuellen Rentenfreibetrag steuerlich begünstigt ist.
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