Muss ich meine Abfindung in der Steuererklärung angeben?
Wenn du deinen Job verlierst und eine Abfindung erhältst, stellt sich schnell die Frage nach der korrekten Versteuerung. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2025 behält…
Zum ArtikelVeröffentlicht am 23.06.2026
Aktualisiert am 23.06.2026
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, fragt sich oft, ob das Konsequenzen für die jährliche Einkommensteuer hat. Auch wenn diese staatliche Leistung selbst steuerfrei ist, beeinflusst sie deinen persönlichen Steuersatz und kann zu Pflichten beim Finanzamt führen. In diesem Artikel erfährst du, wann die Abgabe einer Steuererklärung zwingend erforderlich ist und wie du mögliche Nachzahlungen vermeidest.
Arbeitnehmer sind gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, sobald sie im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld erhalten haben. Diese Regelung stellt sicher, dass das Finanzamt den korrekten individuellen Steuersatz auf das reguläre, zu versteuernde Einkommen anwendet.
Das Kurzarbeitergeld selbst ist grundsätzlich steuerfrei. Es wird also nicht direkt besteuert und es werden darauf keine Sozialabgaben fällig. Da es jedoch deinen Steuersatz für das restliche Arbeitseinkommen beeinflusst, muss das Finanzamt am Jahresende eine genaue Abrechnung vornehmen. Wenn du auf eine Software für die Abwicklung setzt, kannst du deine gemeldeten Daten oft automatisch abrufen.
Beispiel: Du hast von März bis Mai in Kurzarbeit gearbeitet und insgesamt 1.200 Euro Kurzarbeitergeld bezogen. Da der Betrag die gesetzliche Grenze von 410 Euro überschreitet, musst du im Folgejahr unaufgefordert eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Der Progressionsvorbehalt ist ein steuerrechtliches Prinzip, bei dem steuerfreie Lohnersatzleistungen zur Berechnung des persönlichen Einkommensteuersatzes herangezogen werden. Das Finanzamt addiert das Kurzarbeitergeld fiktiv zu deinem regulären Einkommen, ermittelt daraus einen höheren Prozentsatz und wendet diesen ausschließlich auf dein tatsächliches, steuerpflichtiges Einkommen an.
Dies führt in der Praxis oft dazu, dass der letztendliche Steuersatz steigt. Da dein Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug in den aktiven Monaten diesen steigernden Effekt nicht vorab berücksichtigen kann, kommt es bei der Jahresabrechnung häufig zu einer Nachzahlung. Eine kurze Übersicht verdeutlicht den rechnerischen Effekt:
| Kriterium | Ohne Kurzarbeit | Mit Kurzarbeit |
|---|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 30.000 € | 30.000 € |
| Erhaltenes Kurzarbeitergeld | 0 € | 5.000 € |
| Steuersatz (fiktiv ermittelt) | ca. 17 % | ca. 19 % (auf Basis von 35.000 €) |
| Angewendeter Steuersatz | 17% auf 30.000 € | 19% auf 30.000 € |
Das bezogene Kurzarbeitergeld wird in der Anlage N der Einkommensteuererklärung im speziellen Abschnitt für Lohnersatzleistungen eingetragen. Den exakten Gesamtbetrag für das Jahr entnimmst du ganz einfach der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung deines Arbeitgebers. Dort ist die Leistung in der Regel unter der Nummer 15 transparent ausgewiesen.
Du musst keine eigenen komplizierten Berechnungen anstellen oder monatliche Abrechnungen summieren. Das Finanzamt erhält diese Daten ohnehin elektronisch von deinem Arbeitgeber übermittelt, dennoch bist du verpflichtet, sie in den entsprechenden Formularen korrekt und vollständig anzugeben.
Falls du im selben Jahr noch weitere Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld erhalten hast, werden all diese Beträge für den Progressionsvorbehalt zusammengerechnet.
Steuernachzahlungen lassen sich durch die gezielte Angabe absetzbarer Kosten in der Steuererklärung deutlich reduzieren oder ganz vermeiden. Wer alle beruflich veranlassten Ausgaben, Sonderausgaben und haushaltsnahen Dienstleistungen konsequent geltend macht, senkt das zu versteuernde Einkommen und wirkt so dem erhöhten Steuersatz effektiv entgegen.
Eine smarte und strukturierte Erfassung deiner Ausgaben ist hierbei der wichtigste Hebel. WISO Steuer hilft dir beispielsweise dabei, keine wichtigen Pauschalen zu übersehen. Achte besonders auf typische Fehler und deren Vermeidung:
Ja, sobald dein bezogenes Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr die gesetzliche Grenze von 410 Euro überschreitet, bist du zur Abgabe verpflichtet. Bleibst du darunter, ist die Abgabe freiwillig.
Nein, das Kurzarbeitergeld an sich bleibt komplett steuerfrei. Es erhöht jedoch über den sogenannten Progressionsvorbehalt den individuellen Steuersatz für dein übriges Einkommen.
Für verpflichtende Steuererklärungen gilt normalerweise der 31. Juli des Folgejahres als regulärer Stichtag. Fällt dieser Termin auf ein Wochenende, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag.
Dein Arbeitgeber meldet die ausgezahlten Lohnersatzleistungen am Jahresende auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung. Du musst die Beträge aber dennoch in deiner Erklärung formgerecht angeben.
Das ist durchaus möglich, insbesondere wenn du hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben hast. Zudem war der Lohnsteuerabzug in den voll gearbeiteten Monaten oft höher, als es die endgültige Jahressteuer erfordert.
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