Bis wann musst du die Steuererklärung einreichen?
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Zum ArtikelVeröffentlicht am 22.07.2026
Aktualisiert am 22.07.2026
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob ihr 603-Euro-Job steuerfrei ist oder dem Finanzamt gemeldet werden muss. Dieser Artikel erklärt dir genau, wann du deinen Minijob in die Steuererklärung eintragen musst und wann er dort nichts zu suchen hat. Du erfährst zudem, welche steuerlichen Vorteile du nutzen kannst.
Ob du deinen Minijob angeben musst, hängt ausschließlich von der Art der Besteuerung ab, die dein Arbeitgeber gewählt hat. Es gibt zwei Varianten: die Pauschalversteuerung, bei der du nichts tun musst, und die individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerkarte, die eine Angabe in der Steuererklärung erfordert.
Die meisten Minijobs werden pauschal versteuert. In diesem Fall taucht das Gehalt nicht in deiner persönlichen Steuererklärung auf, da die Steuer bereits durch den Arbeitgeber abgegolten ist. Wird dein Verdienst jedoch individuell nach deiner Lohnsteuerklasse abgerechnet, zählt er zu deinen steuerpflichtigen Einkünften.
Beispiel: Du arbeitest als Kellner auf 538-Euro-Basis (alter Vertrag) oder nutzt die neue Grenze von 603 Euro und dein Chef führt pauschal 2 % Steuer ab. Dieser Job taucht in deiner Erklärung nicht auf.
Bei der Pauschalversteuerung übernimmt dein Arbeitgeber eine einheitliche Steuer von 2 Prozent des Bruttolohns, wodurch für dich keine weitere Einkommensteuer anfällt. Diese Pauschale deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer komplett ab, sodass du den vollen Bruttolohn (abzüglich eventueller Rentenversicherungsanteile) ausgezahlt bekommst.
Der entscheidende Vorteil ist hier die Einfachheit. Da der Job steuerlich als abgegolten gilt, darfst du im Gegenzug aber auch keine Werbungskosten – wie Fahrtkosten zum Minijob – in deiner Steuererklärung absetzen. Das Arbeitsverhältnis bleibt für das Finanzamt bei deiner Veranlagung unsichtbar.
Auch wenn du keine Steuern zahlst, bist du in der Rentenversicherung standardmäßig pflichtversichert, kannst dich aber auf Antrag befreien lassen.
Eine individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerkarte ist sinnvoll, wenn dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen so niedrig ist, dass du gar keine Steuern zahlen musst. In diesem Fall sparst du dir (bzw. deinem Arbeitgeber) die 2-prozentige Pauschalsteuer, und du kannst zusätzlich Werbungskosten wie die Entfernungspauschale geltend machen.
Das lohnt sich oft für Studierende oder Rentner, deren Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Da der Arbeitgeber bei dieser Variante Lohnsteuer einbehält (sofern du in Steuerklasse I–IV bist und genug verdienst), kannst du dir diese über WISO Steuer zurückholen.
Beispiel: Als Student verdienst du im Minijob 600 Euro im Monat und hast sonst keine Einnahmen. Mit Lohnsteuerklasse I fällt keine Lohnsteuer an, und du erhältst dein Gehalt brutto für netto, ohne dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zahlen muss.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro, was einer jährlichen Grenze von 7.236 Euro entspricht. Diese Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist.
Die Formel für die Berechnung lautet: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3. Durch den gestiegenen Mindestlohn darfst du also mehr verdienen, ohne den Status als geringfügig Beschäftigter zu verlieren. Wichtig ist, dass diese Grenze ein Durchschnittswert ist; du darfst in einzelnen Monaten mehr verdienen, solange das Jahresmittel stimmt und das Überschreiten unvorhergesehen ist.
| Jahr | Mindestlohn/Stunde | Minijob-Grenze/Monat |
|---|---|---|
| 2024 | 12,41 € | 538 € |
| 2025 | 12,82 € | 556 € |
| 2026 | 13,90 € | 603 € |
Wenn du mehrere Minijobs nebeneinander ausübst, werden die Verdienste aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Liegt die Summe aller Minijob-Verdienste über der Grenze von 603 Euro im Monat, werden alle diese Jobs sofort sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen.
Hast du jedoch einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob und nimmst einen Minijob dazu, bleibt dieser eine Minijob versicherungsfrei. Jeder weitere Minijob wird dann allerdings mit der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet und ist voll sozialversicherungspflichtig. Hier ist Vorsicht geboten, um Netto-Einbußen zu vermeiden.
Nein, ein pauschal versteuerter Minijob löst für sich genommen keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus, egal ob er deine einzige Einkunft ist oder zusätzlich zu einem Hauptjob läuft. Die Steuer darauf ist bereits über die Pauschale des Arbeitgebers abgegolten, weshalb der Minijob in der Steuererklärung gar nicht auftaucht.
Das geht nur, wenn der Minijob individuell über die Lohnsteuerkarte versteuert wird. Bei der üblichen Pauschalversteuerung ist der Werbungskostenabzug für Fahrten oder Arbeitsmittel leider ausgeschlossen.
Überschreitest du die Grenze von 603 Euro regelmäßig (nicht nur unvorhersehbar bis zu 2 Monate), wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Du rutschst dann oft in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 Euro.
Ein pauschal versteuerter Minijob zählt nicht zum zu versteuernden Einkommen und erhöht somit auch nicht den Steuersatz des Ehepartners. Wird er jedoch über Steuerkarte abgerechnet, fließt er in die gemeinsame Veranlagung ein.
Nur wenn du ihn über Lohnsteuerkarte abrechnest, musst (oder solltest) du ihn angeben, um eventuell gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen. Bei der Pauschalvariante erfährt das Finanzamt über deine Steuererklärung nichts davon.
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