Wie gebe ich den Arbeitsweg korrekt in der Steuererklärung an?
Der tägliche Weg zur Arbeit kostet Zeit und Geld, doch das Finanzamt beteiligt sich an diesen Ausgaben. Über die sogenannte Entfernungspauschale kannst du deine Fahrtkosten…
Zum ArtikelVeröffentlicht am 22.04.2026
Aktualisiert am 04.05.2026
Ein beruflich bedingter Zweitwohnsitz ist oft mit hohen Ausgaben verbunden, die du dir teilweise vom Finanzamt zurückholen kannst. Dieser Artikel zeigt dir, welche strengen Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung gelten und welche Kosten du konkret absetzen darfst. So stellst du sicher, dass dir keine wichtigen Steuervorteile entgehen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn du aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhältst, während dein eigentlicher Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort ist. Dafür musst du an deinem Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand führen und dich dort nachweislich an den laufenden Lebenshaltungskosten beteiligen.
Der zweite Haushalt muss es dir ermöglichen, deine erste Tätigkeitsstätte deutlich schneller zu erreichen. Dem Finanzamt sind hier in der Regel zwei Punkte wichtig: Die Zweitwohnung sollte nicht weiter als 50 Kilometer vom Arbeitsort entfernt sein und die Fahrtzeit nicht mehr als eine Stunde betragen. An deinem Erstwohnsitz musst du deinen Lebensmittelpunkt haben, was bedeutet, dass sich dort dein familiäres und soziales Leben abspielt. Wenn du lediglich ein kostenloses Zimmer im Haus deiner Eltern bewohnst und dich nicht an den Kosten beteiligst, reicht das für die Anerkennung eines eigenen Hausstands nicht aus. Die Wohnung am Arbeitsort darf zudem nicht dein eigentlicher Lebensmittelpunkt werden.
Beispiel: Du lebst mit deinem Ehepartner in Berlin, nimmst aber eine Stelle in Hamburg an und mietest dort eine kleine Wohnung für die Wochentage. Da dein soziales Leben in Berlin bleibt, ist die Zweitwohnung in Hamburg rein beruflich veranlasst.
Du kannst für deine beruflich veranlasste Zweitwohnung vielfältige Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Zu den abziehbaren Posten gehören die monatlichen Unterkunftskosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag, regelmäßige Familienheimfahrten, notwendige Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten Monate am neuen Arbeitsort.
Die Miete und die Nebenkosten für die Zweitwohnung am Arbeitsort werden in Deutschland mit bis zu 1.000 Euro pro Monat anerkannt. Für die wöchentliche Fahrt zum Heimatort greift die Entfernungspauschale, die für die ersten 20 Kilometer 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 38 Cent pro einfachem Entfernungskilometer beträgt. In den ersten drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung kannst du zudem Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand absetzen, die für volle Tage bei 28 Euro liegen. Das Gleiche gilt, wenn du nach einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen in deine Zweitwohnung zurückkehrst.
| Kostenart | Absetzbarer Umfang |
|---|---|
| Unterkunftskosten | Bis zu 1.000 Euro pro Monat (für Miete, Nebenkosten, Strom) |
| Familienheimfahrten | 30 Cent bis 20 km, 38 Cent ab dem 21. km (für eine Heimfahrt pro Woche) |
| Verpflegungsmehraufwand | 28 Euro pro vollem Tag, 14 Euro für An- und Abreise (in den ersten 3 Monaten und nach vierwöchiger Unterbrechung) |
| Möbel und Einrichtung | Abschreibung oder Sofortabzug für notwendige Einrichtungsgegenstände |
Mit Programmen wie WISO Steuer kannst du alle diese Posten übersichtlich eintragen, da die Software genau abfragt, welche Kosten für deinen Zweitwohnsitz angefallen sind.
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Hauptwohnsitzes ist eine zwingende Voraussetzung, wenn du diesen gemeinsam mit anderen Personen führst. Du musst belegen können, dass du mindestens zehn Prozent der dort anfallenden laufenden Kosten wie Miete, Strom oder Lebensmittel aus eigenen Mitteln bezahlst.
Der Nachweis dieser Kostenbeteiligung erfolgt am besten über Kontoauszüge, die regelmäßige Überweisungen an den Mitbewohner oder die Eltern zeigen. Barzahlungen ohne Quittung werden vom Finanzamt in der Regel nicht akzeptiert. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Zahlungen monatlich erfolgen; auch größere Einmalzahlungen können ausreichen, solange sie in Summe die Zehn-Prozent-Grenze der jährlichen Haushaltskosten überschreiten. Lebst du als Single allein in einer Wohnung am Erstwohnsitz und trägst alle Kosten selbst, entfällt diese strenge Prüfpflicht, da die finanzielle Belastung ohnehin bei dir liegt.
Nein, ein eigener Erstwohnsitz, der deinen Lebensmittelpunkt darstellt, ist zwingend erforderlich. Ohne diesen Hauptwohnsitz erkennt das Finanzamt die Kosten für die Wohnung am Arbeitsort nicht als doppelte Haushaltsführung an.
Ja, die steuerlichen Regelungen gelten auch für beruflich bedingte Zweitwohnungen im Ausland. Für die Unterkunftskosten im Ausland gilt die starre 1.000-Euro-Grenze nicht, stattdessen können die tatsächlichen ortsüblichen Kosten angesetzt werden.
Zu den Unterkunftskosten zählen die Kaltmiete, die Nebenkosten, die Reinigung der Wohnung und die Rundfunkgebühren. All diese Ausgaben sind zusammen bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich absetzbar.
Grundsätzlich ist das möglich, sofern am Erstwohnsitz ein eigener Hausstand geführt und finanziell mitgetragen wird. Ein reines Kinderzimmer bei den Eltern ohne jede finanzielle Beteiligung reicht dafür allerdings in der Regel nicht aus.
Der Verpflegungsmehraufwand für die doppelte Haushaltsführung ist auf die ersten drei Monate nach dem Einzug in die Zweitwohnung begrenzt. Es gibt aber Ausnahmen: Bist du mindestens vier Wochen nicht an deinem Zweitwohnsitz, kannst du nochmals für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwand ansetzen.
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